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Satzung des Diakonischen Werkes Bremen e.V.

Das Diakonische Werk Bremen ist ein eingetragener Verein mit zurzeit 43 Mitgliedern. Grundlage seiner Arbeit ist die Satzung des Diakonischen Werk Bremen e. V., die von der Mitgliederversammlung am 04. 07. 2005 beschlossen, vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche am 05.07.2005 genehmigt und am 29.09.2005 in das Vereinsregister eingetragen wurde.

§ 1 Name, Sitz, Zweck

  1. Das Diakonische Werk Bremen e. V. - vormals "Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Bremen e. V." - ist ein eingetragener Verein. Er wird im Folgenden als Diakonisches Werk bezeichnet und ist Mitglied des "Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland".
  2. Das Diakonische Werk hat seinen Sitz in Bremen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Das Diakonische Werk ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche im Sinne des Artikels 15 Abs.1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
  4. Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung. Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein hat die Aufgabe, die diakonische Arbeit im Lande Bremen und im Raum der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) und ihrer Gemeinden zu fördern und aufeinander abzustimmen, neue Einrichtungen und Arbeitszweige anzuregen sowie die Mitglieder – soweit sie es wünschen - gegenüber Kirche, Staat, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, anderen Stellen und der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Weiterleitung von Mitteln des Vereins an Körperschaften (auch Mitglieder), die selbst gemeinnützig sind, ist nur für die Erfüllung deren gemeinnütziger Zwecke gestattet.
  2.  Das Diakonische Werk kann als Landesverband der Freien Wohlfahrtspflege die Belange der Mitglieder als Träger sozialer Aufgaben im Bereich der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene wahrnehmen.
  3. Das Diakonische Werk unterhält in der Regel keine eigenen Einrichtungen.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder können rechtsfähige Werke diakonischer Arbeit werden, die auf der Bekenntnisgrundlage der Bremischen Evangelischen Kirche stehen. Rechtsfähige Unternehmen und Organisationen diakonischer Art oder ihre Träger, die einer anderen evangelischen Kirche zugeordnet sind und ihren Sitz im Lande Bremen haben, können als Mitglieder aufgenommen werden. Die Mitglieder müssen ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen.
  2. Die BEK ist als Vertreterin der diakonischen Arbeit in ihren Kirchengemeinden Mitglied des Diakonischen Werks. Sie übt ihre mitgliedschaftlichen Rechte aus durch drei Bevollmächtigte, die von der BEK bestimmt werden und die die unterschiedlichen Formen diakonischer Arbeit der Kirchengemeinden vertreten sollen. Jede/r der Bevollmächtigten hat eine Stimme.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  4. Mitglieder können ihre Mitgliedschaft zum Schluss eines Kalenderjahres mit vierteljährlicher Frist kündigen.
  5. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Mitglieder können von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge mehr als 6 Monate im Rückstand sind oder eine der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 bzw. § 4 Abs.4 und 6 dauerhaft wegfällt.
  6. Gegen die Entscheidungen gemäß Abs.3 und 5 kann die Mitgliederversammlung zu Händen des/der Vorsitzenden binnen 3 Monaten nach Zugang angerufen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, sich als Einrichtungen des Diakonischen Werks Bremen  e.V. zu bezeichnen und als Zeichen das Kronenkreuz zu führen.

2) Die Mitglieder sind gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Einrichtungen auf kirchlich-diakonischer Grundlage geführt werden.
3) Die rechtliche und finanzielle Selbstständigkeit der Mitglieder wird durch die Zugehörigkeit zu dem Diakonischen Werk nicht berührt.
4) Mitglieder, die Arbeitsverhältnisse mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begründen, sind verpflichtet, das in der Bremischen Evangelischen Kirche jeweils geltende Mitarbeitervertretungsrecht anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes und der Zustimmung der Bremischen Evangelischen Kirche.
5) Mitglieder, für die ein kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht gilt, sind verpflichtet, die gegen sie ergehenden Schlichtungssprüche zu beachten. Geschieht dies nicht, kann der Vorstand einen Verweis aussprechen, eine Geldbuße bis zu EUR 2500,- verhängen oder, bei wiederholten Verstößen, den Ausschluss beschließen. Gegen solche Entscheidungen kann die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Zugang angerufen werden.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet, das in der BEK geltende Kirchengesetz über den Datenschutz anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstands und der Zustimmung der BEK.
7) Als kooptierte Mitglieder können Träger von Einrichtungen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk nicht vollständig erfüllen, jedoch im diakonischen Sinne wirken oder Träger von Einrichtungen im Lande Bremen, die bereits Mitglied in einem anderen gliedkirchlichen Diakonischen Werk oder die durch Zusammenarbeit mehrerer Kirchen entstanden sind. Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand festgesetzt.

§ 5 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt; sie wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes jederzeit einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

2) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind, werden nicht verhandelt, wenn in der Mitgliederversammlung ein Mitglied widerspricht.
3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich mit einer Frist von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. § 12 bleibt unberührt.
4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes unterschrieben werden soll.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
c) die Wahl des Vorstands,
d) die Wahl des Wirtschaftsprüfers für die Jahresrechnung,
e) die Beitragsordnung und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern oder die Ablehnung der  Aufnahme,
g) Änderungen der Satzung und Auflösung des Diakonischen Werkes,
h) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes und der Geschäftsführung,
i) Beratung über gemeinsame Aufgaben und über die Tätigkeitsgebiete der Mitglieder,
j) die Beteiligung an Kapitalgesellschaften, Stiftungen und anderen Einrichtungen, soweit das für den Verein finanziell bedeutsam ist oder werden könnte.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern, die einer der evangelischen Kirchen angehören. Die Vertretung der unterschiedlichen Einrichtungen und der verschiedenen Arbeitsfelder soll dabei angemessen berücksichtigt werden. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Vorstandsordnung, die der Genehmigung des Kirchenausschusses der BEK bedarf.
2) Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, soll in der Regel in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen stattfinden. Die Mitglieder der Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer regulären Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch für ein Jahr.
3) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in, die der Bestätigung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche in ihrem Amte bedürfen.
4) Der Vorstand wird bei Bedarf vom/von der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und tagt in der Regel alle 2 Monate. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/ von der Vorsitzenden oder einem Mitglied unterschrieben werden soll. Der/die Geschäftsführer/in und - soweit berufen - sein/e Stellvertreter/in  nehmen in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende; ein Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung. Soweit das nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist, beschließt er über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Dazu gehören insbesondere
a. die Wahl und der Vorschlag zur Berufung des/der Geschäftsführers/in sowie die Anstellung eines/r Stellvertreters/in und der leitenden Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle,
b. die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
c. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins,
d. die Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans,
e. die Beratung des Jahresabschlusses,
f. die Entscheidung bzw. Ausübung des Vorschlagsrechts für das Diakonische Werk Bremen über die Besetzung wichtiger Gremien.

§9 Geschäftsführung

1) Die Geschäfte des Diakonischen Werkes werden von der Geschäftsstelle des Vereins geführt. Diese wird vom/von der Geschäftsführer/in und - soweit berufen – deren/dessen Stellvertreter/in geleitet.
2) Der/die Geschäftsführer/in wird auf Vorschlag des Vorstandes vom Kirchenausschuss der BEK als Landespfarrer/in für Diakonie berufen. Der Vorstand kann eine/n Stellvertreter/in des/der Geschäftsführers/in berufen.
3) Aufgaben der Geschäftsführung sind neben der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben gemäß § 2
a) die Leitung der Geschäftsstelle,
b) die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle, soweit nicht dem Vorstand vorbehalten,
c) die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
d) die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes,
e) sowie Ansprechpartner/in für Dienstnehmer- und Dienstgeberseite der Mitglieder des Diakonischen Werkes zu sein.

§ 10 Fachkonferenzen (entfallen)

 

§ 11 Buchführung, Jahresabschluss, Prüfung

Das Diakonische Werk führt seine Bücher nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung und lässt seine Buch- und Wirtschaftsführung ebenso wie den Jahresabschluss alljährlich durch eine/n zugelassene/n Buch- oder Wirtschaftsprüfer/in prüfen.
§ 12  Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
1) Beschlüsse über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Diakonischen Werkes erfordern die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Solche Beschlüsse bedürfen außerdem zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Kirchenausschusses der BEK.
2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen - soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern etwa geleisteten Sacheinlagen übersteigt - der BEK zu, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften zu verwenden hat.

§ 12 Übergangsbestimmungen

Die Neufassung dieser Satzung tritt in Kraft nach ordnungsgemäßem Beschluss der Mitgliederversammlung, Genehmigung des Kirchenausschusses der BEK und Eintragung in das Vereinsregister.

Die am 4. Juli 2005 von der Mitgliederversammlung beschlossene Neufassung der Satzung wurde am 5. Juli 2005 vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche genehmigt und ist am 29. September 2005 in das Vereinsregister (Nr. VR 2961) eingetragen worden.